Wahlergebnisse zur Bundestagwahl 2025

Die Ergebnisse der Bundestagswahl für den Wahlkreis Deggendorf finden Sie im Laufe des Wahlabends unter:

https://www.landkreis-deggendorf.de/landkreis/wahlen/bundestagswahl2025/

Fischen für Kinder und Jugendliche

Fischen für Kinder und Jugendliche

Nach den Änderungen im Bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVBayFiG) mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gelten aktuell folgende Vorgaben für Kinder und Jugendliche, die die Fischerei ausüben wollen:

 

  • Der Jugendfischereischein ist abgeschafft. Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz. Die Jugendlichen müssen keine Fischereiabgabe entrichten. Weiterhin erforderlich ist wie bisher eine gesonderte zivilrechtliche Erlaubnis des minderjährigen Fischers, am konkreten Gewässer zu fischen (z. B. ein Erlaubnisschein, „Angelkarte“).

 

  • Kinder und Jugendliche können auch weiterhin an die Fischerei herangeführt werden durch einen volljährigen Fischereischeininhaber („Schnupperangeln“, dies gilt vorläufig für Kinder unter 14 Jahren). Sie angeln dann nicht eigenständig. Daher benötigen sie keinen eigenen Erlaubnisschein, dürfen aber auch keine eigene Handangel benutzen. Der Fischereischeininhaber darf mit maximal 2 Handangeln fischen (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG). Auch hier ist der Fischereischeininhaber wie bisher verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher fischereilicher Regelungen. Dem Kind dürfen nur Handlungen überlassen werden, für die es seinem Alter und seiner persönlichen Reife, Einsichts- und Handlungsfähigkeit nach fähig ist. Kinder dürfen nicht tätig werden beim Abködern, Betäuben oder Töten eines lebenden Fisches.

 

  • Bei einer Kontrolle am Gewässer durch Fischereiaufseher ist im Zweifel das Alter des Jugendlichen durch einen geeigneten Ausweis nachzuweisen (z. B. Personalausweis, Schülerausweis mit Lichtbild).

 

  • Unabhängig davon können Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erwerben, um allein und eigenverantwortlich zu fischen.

 

 

Anmeldetage Kinderhaus St. Michael Röhrnbach

Begegnungswochenende der Partnergemeinden Großarl und Röhrnbach

Neue Mobilnummer 1. Bürgermeister Leonhard Meier

Informationen zum Abwassersplitting

Sehr geehrte Bürgerinnen,
sehr geehrte Bürger,

der Markt Röhrnbach muss aufgrund eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eine getrennte Abwassergebühr  einführen.

Damit Sie sich umfangreich informieren und etwaige Rückfragen geklärt werden können, werden in den nächsten Wochen mehrere Termine stattfinden. Die Informationen zum Abwassersplitting und zu den Terminen sind unter folgendem Link abrufbar: https://marktroehrnbach.de/abwassersplitting/

Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 63

Hier finden Sie die Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 63

Erhöhung der Reisepassgebühr

Ab dem 01. Januar 2024 beträgt die Grundgebühr für antragstellende Personen ab 24 Jahren beim Reisepass 70,00 €.

Abschaffung Kinderreisepass

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens wurde am 12.10.2023 im BGBl. 2023 Nr. 271 veröffentlicht.
Wir möchten schnellstmöglich darauf aufmerksam machen, dass damit der Kinderreisepass zum 01.01.2024 (vgl. Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes) abgeschafft wird.

Kinderreisepässe dürfen also nur noch bis 31.12.2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt unberührt.

Als Ausweisdokumente für Kinder (ab Säuglingsalter) kommen Personalausweise in Betracht, wenn nur Reisen innerhalb der EU geplant sind. Werden Reisen auch außerhalb der EU (auch Großbritannien) geplant, benötigt jedes Kind—wie auch die Eltern—einen regulären Reisepass.

Hinsichtlich der Einreisebestimmungen haben sich Reisende z. B. unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise zu erkundigen; die Pass-/Personalausweisbehörden erteilen keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen (vgl. Nr. 1.1.2 PassVwV).

Weitere Informationen zum Thema Reisepass können unter folgenden Links abgerufen werden:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/reisepass-faq.html#doc16125526bodyText4
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/reisepass-liste.html;jsessionid=0948E8BACA82448237F635DE7F3AB9D0.2_cid378#f16125490