Einwohnermeldeamt Öffnungszeiten

Das Einwohnermeldeamt Röhrnbach ist am Mittwoch, 06.03.2024 von 8.00 – 16.00 Uhr besetzt. Ab 11.03.2024 ist das Einwohnermeldeamt von Montag – Freitag, vormittags besetzt. Die Gemeindeverwaltung bedankt sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verständnis.

Einwohnermeldeamt sowie Renten und Sozialamt nicht besetzt

Das Einwohnermeldeamt sowie das Renten und Sozialamt sind im Moment wegen Krankheit leider nicht besetzt. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Frau Weiß per E-Mail: weiss@roehrnbach.de oder telefonisch: 08582 9609-14, um hier eine Lösung finden zu können. Die Gemeindeverwaltung bittet vielmals um Entschuldigung dass diese Stellen momentan nicht besetzt sind und hofft auf ihr Verständnis.

Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 63

Hier finden Sie die Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 63

Einwohnermeldeamt nicht besetzt

Sehr geehrte Bürgerinnen,
sehr geehrte Bürger,

das Einwohnermeldeamt ist am heutigen Mittwoch, den 24.01.2024, ganztägig nicht besetzt.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis!

Ihre Gemeindeverwaltung

Rathaus am Faschingsdienstag geschlossen

Das Rathaus Röhrnbach, die Tourist-Information und der gemeindliche Bauhof sind am Faschingsdienstag, 13.02.2024 ganztägig geschlossen und auch telefonisch nicht erreichbar. Ab Mittwoch, 14.02.2024 sind die Mitarbeiter wieder zu erreichen. Die Gemeindeverwaltung bedankt sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verständnis.

Öffnungszeiten Hallenbad / Sauna

Die Öffnungszeiten des Röhrnbacher Hallenbades lauten wie folgt:

Mittwoch: 16.00 –21.00 Uhr (mit Damensauna)

Freitag: 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr (mit Herrensauna)

Das Hallenbad ist bis zum 22.12.2023 geöffnet. Über die Feiertage bleibt das Hallenbad geschlossen.
Ab dem 10.01.2024 kann das Bad wieder regulär besucht werden.

 

Erhöhung der Reisepassgebühr

Ab dem 01. Januar 2024 beträgt die Grundgebühr für antragstellende Personen ab 24 Jahren beim Reisepass 70,00 €.

Abschaffung Kinderreisepass

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens wurde am 12.10.2023 im BGBl. 2023 Nr. 271 veröffentlicht.
Wir möchten schnellstmöglich darauf aufmerksam machen, dass damit der Kinderreisepass zum 01.01.2024 (vgl. Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes) abgeschafft wird.

Kinderreisepässe dürfen also nur noch bis 31.12.2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt unberührt.

Als Ausweisdokumente für Kinder (ab Säuglingsalter) kommen Personalausweise in Betracht, wenn nur Reisen innerhalb der EU geplant sind. Werden Reisen auch außerhalb der EU (auch Großbritannien) geplant, benötigt jedes Kind—wie auch die Eltern—einen regulären Reisepass.

Hinsichtlich der Einreisebestimmungen haben sich Reisende z. B. unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise zu erkundigen; die Pass-/Personalausweisbehörden erteilen keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen (vgl. Nr. 1.1.2 PassVwV).

Weitere Informationen zum Thema Reisepass können unter folgenden Links abgerufen werden:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/reisepass-faq.html#doc16125526bodyText4
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/reisepass-liste.html;jsessionid=0948E8BACA82448237F635DE7F3AB9D0.2_cid378#f16125490

 

Führerschein-Pflichtumtausch

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, den gestaffelten (stufenweisen) Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen.
Hierbei geht es darum, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19.01.2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein getauscht werden müssen.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Aufgrund der hohen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt dies gestaffelt.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins (*):

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

(*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen.