Wahlergebnisse zur Bundestagwahl 2025

Die Ergebnisse der Bundestagswahl für den Wahlkreis Deggendorf finden Sie im Laufe des Wahlabends unter:

https://www.landkreis-deggendorf.de/landkreis/wahlen/bundestagswahl2025/

Fischen für Kinder und Jugendliche

Fischen für Kinder und Jugendliche

Nach den Änderungen im Bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVBayFiG) mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gelten aktuell folgende Vorgaben für Kinder und Jugendliche, die die Fischerei ausüben wollen:

 

  • Der Jugendfischereischein ist abgeschafft. Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz. Die Jugendlichen müssen keine Fischereiabgabe entrichten. Weiterhin erforderlich ist wie bisher eine gesonderte zivilrechtliche Erlaubnis des minderjährigen Fischers, am konkreten Gewässer zu fischen (z. B. ein Erlaubnisschein, „Angelkarte“).

 

  • Kinder und Jugendliche können auch weiterhin an die Fischerei herangeführt werden durch einen volljährigen Fischereischeininhaber („Schnupperangeln“, dies gilt vorläufig für Kinder unter 14 Jahren). Sie angeln dann nicht eigenständig. Daher benötigen sie keinen eigenen Erlaubnisschein, dürfen aber auch keine eigene Handangel benutzen. Der Fischereischeininhaber darf mit maximal 2 Handangeln fischen (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG). Auch hier ist der Fischereischeininhaber wie bisher verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher fischereilicher Regelungen. Dem Kind dürfen nur Handlungen überlassen werden, für die es seinem Alter und seiner persönlichen Reife, Einsichts- und Handlungsfähigkeit nach fähig ist. Kinder dürfen nicht tätig werden beim Abködern, Betäuben oder Töten eines lebenden Fisches.

 

  • Bei einer Kontrolle am Gewässer durch Fischereiaufseher ist im Zweifel das Alter des Jugendlichen durch einen geeigneten Ausweis nachzuweisen (z. B. Personalausweis, Schülerausweis mit Lichtbild).

 

  • Unabhängig davon können Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erwerben, um allein und eigenverantwortlich zu fischen.

 

 

Begegnungswochenende der Partnergemeinden Großarl und Röhrnbach

Neue Mobilnummer 1. Bürgermeister Leonhard Meier

Informationen zum Abwassersplitting

Sehr geehrte Bürgerinnen,
sehr geehrte Bürger,

der Markt Röhrnbach muss aufgrund eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eine getrennte Abwassergebühr  einführen.

Damit Sie sich umfangreich informieren und etwaige Rückfragen geklärt werden können, werden in den nächsten Wochen mehrere Termine stattfinden. Die Informationen zum Abwassersplitting und zu den Terminen sind unter folgendem Link abrufbar: https://marktroehrnbach.de/abwassersplitting/

Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 63

Hier finden Sie die Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 63

Erhöhung der Reisepassgebühr

Ab dem 01. Januar 2024 beträgt die Grundgebühr für antragstellende Personen ab 24 Jahren beim Reisepass 70,00 €.

Abschaffung Kinderreisepass

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens wurde am 12.10.2023 im BGBl. 2023 Nr. 271 veröffentlicht.
Wir möchten schnellstmöglich darauf aufmerksam machen, dass damit der Kinderreisepass zum 01.01.2024 (vgl. Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes) abgeschafft wird.

Kinderreisepässe dürfen also nur noch bis 31.12.2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt unberührt.

Als Ausweisdokumente für Kinder (ab Säuglingsalter) kommen Personalausweise in Betracht, wenn nur Reisen innerhalb der EU geplant sind. Werden Reisen auch außerhalb der EU (auch Großbritannien) geplant, benötigt jedes Kind—wie auch die Eltern—einen regulären Reisepass.

Hinsichtlich der Einreisebestimmungen haben sich Reisende z. B. unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise zu erkundigen; die Pass-/Personalausweisbehörden erteilen keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen (vgl. Nr. 1.1.2 PassVwV).

Weitere Informationen zum Thema Reisepass können unter folgenden Links abgerufen werden:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/reisepass-faq.html#doc16125526bodyText4
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/reisepass-liste.html;jsessionid=0948E8BACA82448237F635DE7F3AB9D0.2_cid378#f16125490

 

Führerschein-Pflichtumtausch

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, den gestaffelten (stufenweisen) Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen.
Hierbei geht es darum, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19.01.2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein getauscht werden müssen.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Aufgrund der hohen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt dies gestaffelt.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins (*):

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

(*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen.