Wegfall der Gestattung bei Alkoholausschank

Veranstaltungshinweis – Programm Altenclub Kumreut September 2025

ZAW Donau-Wald Abfuhrkalender nur noch digital

Ferien- & Freizeitprogramm 2025

Das Ilzer Land Ferien- und Freizeitprogramm ist online!

Der Markt Röhrnbach wünscht allen Kindern schöne und erlebnisreiche Ferien!

 

Ilzer Land Sommerferienprogramm 2025

 

Einbruch-Serie im Altlandkreis Wolfstein

Wahlergebnisse zur Bundestagwahl 2025

Die Ergebnisse der Bundestagswahl für den Wahlkreis Deggendorf finden Sie im Laufe des Wahlabends unter:

https://www.landkreis-deggendorf.de/landkreis/wahlen/bundestagswahl2025/

Fischen für Kinder und Jugendliche

Fischen für Kinder und Jugendliche

Nach den Änderungen im Bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVBayFiG) mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gelten aktuell folgende Vorgaben für Kinder und Jugendliche, die die Fischerei ausüben wollen:

 

  • Der Jugendfischereischein ist abgeschafft. Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz. Die Jugendlichen müssen keine Fischereiabgabe entrichten. Weiterhin erforderlich ist wie bisher eine gesonderte zivilrechtliche Erlaubnis des minderjährigen Fischers, am konkreten Gewässer zu fischen (z. B. ein Erlaubnisschein, „Angelkarte“).

 

  • Kinder und Jugendliche können auch weiterhin an die Fischerei herangeführt werden durch einen volljährigen Fischereischeininhaber („Schnupperangeln“, dies gilt vorläufig für Kinder unter 14 Jahren). Sie angeln dann nicht eigenständig. Daher benötigen sie keinen eigenen Erlaubnisschein, dürfen aber auch keine eigene Handangel benutzen. Der Fischereischeininhaber darf mit maximal 2 Handangeln fischen (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG). Auch hier ist der Fischereischeininhaber wie bisher verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher fischereilicher Regelungen. Dem Kind dürfen nur Handlungen überlassen werden, für die es seinem Alter und seiner persönlichen Reife, Einsichts- und Handlungsfähigkeit nach fähig ist. Kinder dürfen nicht tätig werden beim Abködern, Betäuben oder Töten eines lebenden Fisches.

 

  • Bei einer Kontrolle am Gewässer durch Fischereiaufseher ist im Zweifel das Alter des Jugendlichen durch einen geeigneten Ausweis nachzuweisen (z. B. Personalausweis, Schülerausweis mit Lichtbild).

 

  • Unabhängig davon können Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erwerben, um allein und eigenverantwortlich zu fischen.

 

 

Begegnungswochenende der Partnergemeinden Großarl und Röhrnbach

Neue Mobilnummer 1. Bürgermeister Leonhard Meier